Satzung des Ortsbürgerverein „Scheps“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen Ortsbürgerverein „Scheps“ e.V. Sitz des Vereins ist Osterscheps. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 Zweck
Die Aufgabe des Vereins sind die Förderung, Pflege und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, die Förderung des Umweltschutzes, die Landschafts- und Denkmalspflege und die Förderung der Kultur und Kunst. Dieses soll durch Zusammenschluss der Ortsbürger(innen) zu gemeinsamem Handeln und durch Besprechen aller die Interessen des Ortes berüh-
renden Angelegenheiten des öffentlichen Lebens in Versammlungen erreicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Ortsbürgerverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 54 ff) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied des Ortsbürgervereins kann jede natürliche Person sein, die bereit ist, die Belange des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erfor-
derliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod.
2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand;
sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem/der1. Vorsitzenden
2. dem/der2. Vorsitzenden
3. der/der Kassenwart/in
4. dem/der Schriftführer/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, die jeder allein vertretungsberechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die beiden Vorsitzenden möglichst im jährlichen Wechsel. Der Vorstand bleibt jedoch
bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Gesamtvorstand
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschluss-
fassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; nur die baren
Auslagen werden ersetzt.
2. Vorsitzende
Die Vorsitzenden regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitglieder-
versammlungen und haben die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung.
3. Schriftführer(in)
Der/die Schriftführer(in) erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache Mitteilungen in Abstimmung mit einem Vorsitzenden unterzeichnen. In der Regel führt er/sie über jede Versammlung ein Protokoll. Dieses ist von ihm/ihr zu unterschreiben.
4. Kassenwart(in)
Der/die Kassenwart(in) verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er/Sie ist befugt, die Beiträge einzuziehen und Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen. Zahlungen für den Verein darf er/sie jeweils nur in der Höhe der
von der Mitgliederversammlung festgesetzten Summe leisten. Bei darüber hinausgehenden Beträgen ist vorher die schriftliche
Ermächtigung der Vorsitzenden einzuholen. Der Mitgliedeversammlung erstattet er/sie einen vorher geprüften Rechnungsbericht.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal einberufen. Zu Mitgliederversammlungen – ordentliche wie
außerordentliche – wird durch den/die Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 1 Woche vorher eingeladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder
mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Sämtliche Mitglieder haben eine
Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
er Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen ist. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern(innen)
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokoll-
führer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beirat
Als weiteres Organ hat der Ortsbürgerverein einen Beirat. Diesem gehören an:
1. je ein Vertreter aus jedem örtlichen Verein mit mehr als 50 Mitgliedern
2. die örtlichen Ratsmitglieder
3. der/die Ortsvorsteher
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Beirat ist, dass die Person damit einverstanden ist. Wünschenswert ist eine Mitgliedschaft im Ortsbürger-
verein. Der Beirat ist mindestens vierteljährlich, ansonsten auf Wunsch des Vorstandes oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, ein-zuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Versammlungsleiter(in) oder seine(n) Stellvertreter(in).
Der/Die Versammlungsleiter(in) und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) sind alle zwei Jahre in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Mitgliederver-sammlung aus der Mitte des Beirates zu wählen.
§ 11 Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung und Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten.
2. Erarbeitung der durch den Ortsbürgerverein im Sinne der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung durchzuführenden Einzel-
maßnahmen
§ 12 Ausschüsse
Zur Erledigung der in ihrem Bereich anfallenden Vereinsangelegenheiten können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.
Jedes interessierte Mitglied kann daran teilnehmen. Die Leitung erfolgt durch eine(n) Sprecher(in), der/die aus der Mitte der Ausschussmitglieder
gewählt wird. Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis.
§ 13 Kassenprüfer(innen
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer(innen) haben gemeinschaftlich ins einzelne gehende Kassen-prüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und worüber sie in der Mitgliederversammlung zu berichten haben.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist am 1. April
eines jeden Jahres fällig.
§ 16 Beschlussfassung
Sämtliche Gremien des Vereins sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt
ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Ver-sammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Anderslautende Bestimmungen in dieser Satzung bleiben hiervon unberührt. Sämtliche Beschlüsse wer-den mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstim-mung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat nie-mand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den Beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungslei-ter(in) zu ziehende Los. Die Wahlen können offen erfolgen. Sie müssen auf Antrag geheim erfolgen.
§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflö-sung eine Mehrheit von ¾ unter der Bedingung, dass mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfas-sung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmunginnerhalb von 30 Kalendertagen nochmals zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 18 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen der politi-schen Gemeinde Edewecht zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Osterscheps, 05. März 2003
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